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  • AutorenbildUdo Güdemann

Das Bürgerforum informiert - Aktualisierte Corona-VO


Die Landesregierung hat die neugefasste Corona-Verordnung vom 1. Juli 2020 erstmals geändert. Die Geltungsdauer der Verordnung wird verlängert, die Regelung zur Maskenpflicht an Schulen wird ergänzt. Zudem erfolgen einzelne Korrekturen zur Klarstellung und Beseitigung bestehender Regelungslücken.


Die neue Corona-Verordnung wurde am 5. August 2020 veröffentlicht und gilt ab dem 6. August 2020.


+++ Die wesentlichen Änderungen:

+++ Geltungsdauer:


Die Geltungsdauer der Corona-Verordnung wird bis zum 30. September 2020 verlängert.


+++ Mund-Nasen-Bedeckung:


Ab 14. September 2020 muss an weiterführenden Schulen, beruflichen Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren außerhalb der Unterrichtsräume eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Dies gilt insbesondere auf Fluren, Pausenhöfen sowie in Treppenhäusern und Toiletten. Die Maskenpflicht an Schulen gilt nicht innerhalb der Unterrichtsräume, in zugehörigen Sportanlagen bzw. Sportstätten sowie bei der Nahrungsaufnahme.


Auf allen Großmärkten, Wochenmärkten, Spezial- und Jahrmärkten, die in geschlossenen Räumen stattfinden, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.


+++ Datenverarbeitung:


Die Alternativmöglichkeit zur Angabe einer E-Mail-Adresse bei der Datenerhebung wird gestrichen, da die Datenverarbeitung mittels E-Mail – insbesondere etwa die Kontaktaufnahme durch Gesundheitsbehörden – häufig nicht den Anforderungen der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung entspricht.


Bei Großmärkten, Wochenmärkten, Spezial- und Jahrmärkten entfällt die Pflicht zur Datenerhebung.


In Betriebskantinen muss nur bei externen Gästen eine Datenverarbeitung erfolgen.


+++ Wie bisher gilt:


In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen Personen ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.


Die Maskenpflicht bleibt bestehen. Es gelten die zuvor beschriebenen Änderungen.


Die Kontaktbeschränkungen gelten weiterhin. Ansammlungen im öffentlichen und im privaten Raum sind mit bis zu 20 Personen erlaubt. Veranstaltungen sind seit dem 1. August 2020 mit bis zu 500 Personen möglich. Größere Veranstaltungen mit mehr Gästen sind bis einschließlich 31. Oktober 2020 weiterhin verboten. Bei privaten Veranstaltungen mit bis zu 100 Personen muss kein Hygienekonzept erstellt werden.


Clubs und Diskotheken dürfen weiterhin nicht öffnen.


Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes bleiben ebenfalls untersagt.


+++ Die neue Rechtsverordnung finden Sie hier:


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